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Entschädigung

Gemäß § 2 Abs. 1 BG zur VO (EG) Nr. 1371/2007  i.V.m. Art. 17 der VO (EG) Nr. 1371/2007 besteht  für Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, die über eine namentlich auf ihre Person ausgestellte und nur für sie zur Benützung berechtigte Jahreskarte verfügen (Anmerkung: nicht übertragbare Jahreskarte), ein grundsätzlicher Anspruch auf Entschädigung, wenn der vom Eisenbahnunternehmen bekanntgegebene Pünktlichkeitsgrad in zumindest einem Monat nicht erreicht wird.