Fahrgastrechte der Kärntner Linien
Fahrpreisentschädigungen für Fahrgäste mit Jahreskarten bei Zugverspätungen (§ 4 Abs. 1 Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz).
Fahrgäste, die über eine Jahreskarte verfügen, und denen während deren Geltungsdauer wiederholt Zugverspätungen oder Zugausfälle widerfahren, haben Anspruch auf eine Entschädigung.
Für eine Jahreskarte kann nur einmal eine Entschädigung beansprucht werden, wobei bei übertragbaren Jahreskarten die Angaben der Person maßgeblich sind, welche die Jahreskarte erwarb.
Die Modalitäten der Verspätungsentschädigung sind dem Punkt A.5.1.6. der Tarifbestimmungen der ÖBB PV AG zu entnehmen: Handbuch für Reisen mit der ÖBB in Österreich
Fahrpreisentschädigungen für Fahrgäste mit anderen Zeitkarten (Tages-, Wochen- und Monatskarten) bei Zugverspätungen (§ 5 Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz).
Fahrgäste, die eine andere Zeitfahrkarte besitzen und denen während der Gültigkeitsdauer ihrer Fahrkarte wiederholt Verspätungen oder Zugausfälle widerfahren, ist in den Entschädigungsbedingungen der Eisenbahnunternehmen eine angemessene Entschädigung zu gewähren.
Die Modalitäten der Verspätungsentschädigung sind dem Punkt A.5.1.2. der Tarifbestimmungen der ÖBB PV AG zu entnehmen (Handbuch für Reisen mit der ÖBB in Österreich).
Rechte bei Verspätung und Ausfall des Zuges (§ 8 Abs. 1 Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz).
Wird aufgrund einer Zugverspätung der Anschluss an einen anderen Zug versäumt, fällt der Zug ganz oder auf einer Teilstrecke aus oder hat der Zug mehr als sechzig Minuten Verspätung, kann der Fahrgast
- auf die Weiterfahrt verzichten und eine gebührenfreie anteilsmäßige Erstattung des Fahrpreises nach den in den Beförderungsbedingungen festgesetzten Bedingungen beantragen und gegebenenfalls seine unentgeltliche Rückbeförderung samt Hand- bzw. Reisegepäck mit dem nächsten geeigneten Zug zum Fahrtantrittsbahnhof bzw. –haltestelle beanspruchen oder
- seine Fahrt fortsetzen, wobei die Weiterbeförderung ohne Erhebung eines zusätzlichen Fahrpreises zu erfolgen hat.
Erstattung von nicht genützten Tickets (§ 9 Abs. 1 Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz).
Der Fahrgast hat das Recht, bei Nichtbenützung Einzeltickets vor dem ersten Geltungstag und Zeitkarten sowie Gruppentickets innerhalb der Geltungsdauer zurückzugeben. Dem Eisenbahnverkehrsunternehmen steht es frei, auch darüber hinausgehend eine Erstattung zu gewähren.
Unabhängige Schlichtungsstelle der Schienen-Control-GmbH/Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf)
Passagiere, die mit der Entscheidung des Unternehmens nicht einverstanden sind, können sich in Österreich an die
Unabhängige Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf)
wenden. Ihre Unterlagen reichen Sie bitte mittels Beschwerdeformular unter www.passagier.at ein. Sollte die elektronische Übermittlung für Sie nicht möglich sein, senden Sie die Unterlagen per Post an: Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, Fachbereich Bahn/Bus, Linke Wienzeile 4/1/6, A-1060 Wien.
Weitere Infos unter: https://www.apf.gv.at/files/1-apf-Homepage/1g-Publikationen/apf-FolderBahn-2017-2018.pdf
Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung der Europäischen Kommission