Sonstige Ermäßigungen

Nachfolgend dargestellte Ermäßigungen gelten gegen Vorweis des jeweils angeführten Berechtigungsausweises, der bei Kontrollen unaufgefordert vorzuweisen ist bzw. aufgrund der in den Tarifbestimmungen der einzelnen Verkehrsunternehmen geforderten Nachweise.

Ermäßigungen

Maximal 2 Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (bis zum 6. Geburtstag) werden in Begleitung einer Aufsichtsperson unentgeltlich befördert (ausgenommen regelmäßiger, organisierter Kindergartenverkehr und Kindergruppenfahrten). Begleiter können Personen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr (ab dem 6. Geburtstag) sein. Ohne Begleitung werden Kinder bis 6 Jahre nicht befördert.

Für das dritte und jedes weitere, mit derselben Aufsichtsperson reisende Kind bis zu 6 Jahren, ist der Sparpreis auf Einzel- und Tageskarten zu entrichten.

Berechtigungsausweis ist ein Lichtbildausweis, aus dem die Identität und das Geburtsdatum des Kindes hervorgehen.

Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr (ab dem 6. Geburtstag) bis zum vollendeten 15. Lebensjahr (bis zum Tag vor dem 15. Geburtstag) erhalten Einzel- und Tageskarten zum Sparpreis.

Berechtigungsausweis ist ein Lichtbildausweis, aus dem die Identität und das Geburtsdatum des Kindes hervorgehen.

Studierende, die zu Beginn des Semesters das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten für Fahrten zwischen dem Wohnort und dem regulären Standort der Bildungseinrichtung Monatskarten (Gültigkeit 30 Tage, siehe auch Monatskarten) zum ermäßigten Studentenpreis oder wahlweise eine ausschließlich via Internet erhältliche Semesterkarte für Studierende, wenn

  • sie für jenes Semester, in welches die Monats- oder Semesterkarte fällt, an einer im Bundesland Kärnten gelegenen Universität, Hochschule, Fachhochschule, Pädagogischen Akademie oder Konservatorium im Sinne der Begriffsbestimmungen (siehe Tarifbestimmungen) ordentlich inskribiert sind und wenn
  • der Wohnort, von dem aus die Bildungseinrichtung besucht wird, im Bundesland Kärnten liegt.

Als Berechtigungsausweis für Studenten-Monatskarten wird ausschließlich der von den Kärntner Linien unentgeltlich ausgegebene Studenten-Berechtigungsausweis anerkannt.

Die Ausstellung von Studenten-Berechtigungsausweisen erfolgt durch die Verkehrsunternehmen in allen besetzten Bahnhöfen und sonstigen stationären Ausgabestellen. Ebenso die Verlängerung von Ausweisen.

Die Studenten-Monatskarte ist personengebunden und nicht übertragbar. Sie ist bei Kontrolle, zusammen mit dem Studenten-Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuweisen.

Die Berechtigung für den Bezug der Semesterkarte wird ausschließlich durch von den Berechtigten selbst vorzunehmendes Hochladen der auf der hierfür eingerichteten Internetseite verlangten digitalen Nachweise festgestellt und ist bei Fahrausweiskontrollen auf Verlangen nachzuweisen.

Personen ab dem 65. Lebensjahr erhalten gegen den Vorweis eines Berechtigungsnachweises Einzel- und Tageskarten zum Seniorenpreis.

Für Fahrten ausschließlich innerhalb des Stadtverkehrsgebietes Klagenfurt werden ermäßigte Fahrkarten für Senioren nur im Vorverkauf mit der Kundenkarte angeboten.

Als Berechtigungsausweis werden vorläufig (bis zur Einführung einer österreichweit einheitlichen Regelung) von jedem teilnehmenden Verkehrsunternehmen anerkannt:

  • entweder alle unternehmenseigenen Senioren-Berechtigungsnachweise der an der Beförderung beteiligten Verkehrsunternehmen gleichzeitig oder (ersatzweise) die VORTEILSCARD Senior oder die ÖSTERREICHCARD Senior der ÖBB.
  • oder unternehmenseigene Senioren-Berechtigungsnachweise:
  • für Fahrten ausschließlich auf unternehmenseigenen Leistungen ausschließlich jeweils der unternehmenseigene Senioren-Berechtigungsnachweis
  • im Falle des Nichtvorliegens eines unternehmenseigenen Senioren-Berechtigungsnachweises und/oder
  • für Fahrten, zu deren Durchführung die Leistungen mehrerer Verkehrsunternehmen in Anspruch genommen werden müssen (Umsteige-Fahrten)
  • Bitte beachten Sie: Der reguläre Pensionistenausweis ist kein Berechtigungsnachweis für Fahrten zum Seniorentarif!

Gültigkeit: Die hier dargestellte Seniorenermäßigung auf Verbundfahrkarten gilt im gesamten Verbundliniennetz als Entsprechung zu allen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tarifbestimmungen gültig gewesenen Seniorenermäßigungen anderer Tarife und ersetzen diese, insoweit nicht eine andere Ausnahme von der Ausschließlichkeit des Verbundtarifes vorliegt.

Familien erhalten auf Einzel- oder Tageskarten dann eine Ermäßigung, wenn mindestens zwei der Berechtigten, unter denen sich mindestens ein Elternteil und mindestens ein Kind (Kindersaltersgrenze lt. Tarifbestimmungen hier unwirksam) befinden müssen, im selben Fahrzeug über denselben Beförderungsweg reisen.

Die Eltern (1 Elternteil oder beide bzw. Gleichgestellte, zu denen jene Personen zählen, die einen der unten angeführten Berechtigungsausweise besitzen) und bis zu 5 Kinder zahlen zusammen den Familienpreis, welcher sich aus einem Normal- und einem Sparpreis zusammensetzt.

Als Berechtigungsausweise gelten die VORTEILSCARD Family oder die ÖSTERREICHCARD Familie der ÖBB.

Personen mit eingeschränkter Mobilität erhalten Einzel- und Tageskarten zum Sparpreis.

Bei Personen, die in ihrem Österreichischen Behindertenpass den „Begleitpersonen-Vermerk“ eingetragen haben, sowie bei Personen im Rollstuhl, wird eine Begleitperson und/oder ein Assistenzhund untentgeltlich mitbefördert.

Für Fahrten ausschließlich innerhalb des Stadtverkehrsgebietes Klagenfurt  werden ermäßigte Fahrkarten im Vorverkauf mit der Kundenkarte angeboten.

Als Berechtigungsausweis gilt:
Ein österreichischer Behindertenausweis gemäß Bundesbehindertengesetz mit dem Eintrag des Grades der Behinderung von mindestens 70% oder mit einem Vermerk, dass die betreffende Person die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann.

Gültigkeit: Die hier dargestellte Ermäßigung für Personen mit eingeschränkter Mobilität auf Verbundfahrkarten gilt im gesamten Verbundliniennetz als Entsprechung zu allen Ermäßigungen für Personen mit eingeschränkter Mobilität anderer Tarife und ersetzen diese, insoweit nicht eine andere Ausnahme von der Ausschließlichkeit des Verbundtarifes vorliegt.

Zivilblinde:

Zivilblinde erhalten Einzel- und Tageskarten zum Sparpreis. Eine Begleitperson oder ein Assistenzhund werden unentgeltlich befördert.

Für Fahrten ausschließlich innerhalb des Stadtverkehrsgebietes Klagenfurt werden Ermäßigungen nur im Vorverkauf mit der Kundenkarte angeboten.

Als Berechtigungsausweis wird von jedem teilnehmenden Verkehrsunternehmen der österreichische Behindertenausweis mit dem Zusatz „BLIND“, gemäß Bundesbehindertengesetz mit dem Eintrag des Grades der Behinderung von mindestens 70% oder mit einem Vermerk, dass die betreffende Person die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann, anerkannt.

Gültigkeit: Die hier dargestellte Blinden-Ermäßigung auf Verbundfahrkarten gilt im gesamten Verbundliniennetz als Entsprechung zu allen Blinden-Ermäßigung anderer Tarife und ersetzen diese, insoweit nicht eine andere Ausnahme von der Ausschließlichkeit des Verbundtarifes vorliegt.

Eine solche Ausnahme liegt bis auf Weiteres insbesondere für die Freifahrt für „Vollblinde“ der Stadtwerke Klagenfurt AG (STW) vor. Auf anderen Verbundlinien als jenen der STW werden jedoch weder diese Freifahrt für den Kauf ermäßigter Fahrkarten anerkannt. Vollblinde erhalten bei den STW eine personenbezogene Kundenkarte aus der hervorgeht, dass bei Benützung der Öffentlichen Verkehrsmittel der STW diese Person und gegebenenfalls auch einschließlich einer Begleitperson in dieser Funktion kostenlos befördert werden.

Schwerkriegsbeschädigte:

Schwerkriegsbeschädigte, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 70% gemindert ist, werden für Fahrten ausschließlich innerhalb der Stadtverkehrsgebiete Klagenfurt und Villach sowie auf den als „Ortslinienverkehr“ gesondert bezeichneten Verbundlinien (siehe Tarifbestimmungen Anhang E) unentgeltlich befördert.

Für alle sonstigen Fahrten erhalten Schwerkriegsbeschädigte Einzel- und Tageskarten zum Sparpreis.

In beiden Fällen wird bei Vorliegen der entsprechenden Berechtigung eine Begleitperson oder ein Assistenzhund unentgeltlich mitbefördert.

Als Berechtigungsausweis wird ausschließlich der vom Bundessozialamt ausgegebene Schwerkriegsbeschädigtenausweis anerkannt. Die Berechtigung zur unentgeltlichen Mitbeförderung einer Begleitperson oder eines Assistenzhundes liegt vor, wenn dies am Schwerkriegsbeschädigtenausweis vermerkt ist.

Den Schwerkriegsbeschädigten sind Inhaber von Opferausweisen gemäß Opferfürsorgegesetz und Schwerkriegsbeschädigte nach dem Heeresversorgungsgesetz gleichgestellt. Als Berechtigung gilt ein Schwerkriegsbeschädigtenausweis und Berechtigungsmarken eines solchen.

Gültig von 1. Dezember des Vorjahres bis 31. Jänner des Folgejahres.
Z.B.: K bzw. Bg 1994 gültig von 1. Dezember 1993 bis 31. Jänner 1995.